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Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) entfalten Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie in ausreichendem Maße konkret gefasst sind und sich nicht auf allgemeine Formulierungen beschränken.
Aus der Vollmacht muss hinreichend deutlich werden, dass der Bevollmächtigte entscheiden darf, ob im Gesetz genannte ärztliche Maßnahmen unterlassen oder am Betroffenen vorgenommen werden. Außerdem muss sich für Dritte aus der Vollmacht deutlich ergeben, dass sie gerade auch für Situationen gelten soll, in denen die Gefahr des Todes oder eines schwerwiegenden Gesundheitsschadens droht. Die Äußerung, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen, ist nach Auffassung des BGH für sich genommen jedenfalls keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Zur Konkretisierung können aber bestimmte ärztlicher Maßnahmen benannt oder es kann auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug genommen werden.
Eine Vielzahl bestehender Verfügungen dürfte damit derzeit unwirksam sein. Betroffenen ist deshalb dringend zu empfehlen, ihre Verfügungen den aktuellen Anforderungen anzupassen und sie so präzise wie möglich zu formulieren.
(BGH, Beschluss vom 06.07.2016, Aktenzeichen: XII ZB 61/16)
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat, können Eltern im Wege der Amtshaftung den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen, wenn ihren Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Der BGH hat eine Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt bejaht, die bereits vorliegt, wenn einem anspruchsberechtigten Kind vom zuständigen Träger rotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird. Die Amtspflicht ist nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt, sondern der öffentliche Träger der Jugendhilfe hat eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte (freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen) bereitzustellen. Insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht.
Auch wenn der Anspruch auf einen Betreuungsplatz allein dem Kind zusteht, bezweckt die entsprechende Amtspflicht auch den Schutz der Eltern und ihrer Erwerbsinteressen. Denn das Kinderförderungsgesetz, insbesondere der Anspruch auf einen Betreuungsplatz gemäß $ 24 Abs. 2 SGB VII, dient dazu, das Kindeswohl zu fördern und die Eltern zugunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit zu entlasten.
Wenn der Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt wird, besteht hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens des Amtsträgers zugunsten des Geschädigten der Beweis des ersten Anscheins. Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann sich die Beklagte zu ihrer Entlastung nicht berufen, weil sie für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt einstehen muss.
(BGH, Urteile vom 20.10.2016, Aktenzeichen: III ZR 278/15, 302/15 und 303/15)
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass ein Verkehrsteilnehmer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfährt und dann aufgrund eines Rückstaus den Kreuzungsbereich für längere Zeit nicht räumen kann, nicht blindlings auf seinen Status als bevorrechtigter echter Nachzügler vertrauen darf, sondern sich vergewissern muss, dass eine Kollision mit dem Querverkehr, der erst nach mehreren Sekunden Grünlicht für seine Fahrtrichtung in die Kreuzung einfährt, ausgeschlossen ist.
Der Nachzügler hat den Kreuzungsbereich vielmehr vorsichtig, unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang zu verlassen. Die Anforderungen an seine Aufmerksamkeit steigen mit seiner Aufenthaltsdauer im Kreuzungsbereich. Er muss dann davon ausgehen, dass der übrige Verkehr annimmt, er werde nicht mehr weiterfahren. Den Unfallgegner im entschiedenen Fall trifft hingegen kein Verschulden. Er konnte, nachdem er bei seiner Einfahrt in die Kreuzung bereits seit 19 Sekunden Grünlicht hatte, auf seine freie Durchfahrt vertrauen und musste nicht mehr mit Nachzüglern aus dem Querverkehr rechnen.
(OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016, Aktenzeichen 7 U 22/16)